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Streetphotography in Deutschland am Ende? Nächste Runde

Streetphotography in Deutschland - BurK.Fotografie

Zwei und Zwei von A nach B

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Ich hatte bereits am 28. April diesen Jahres einen Beitrag hier zu verfasst. Es geht um die Abmahnung und Schmerzensgeldforderung gehen den Fotografen Espen Eichhöfer und der Argentur Berliner Ostkreuz.
Damals habe ich noch jede Lanze für ihn gebrochen und das ganze Verfahren als absurd gesehen. Nicht nur ich, sondern auch so mancher Fotojournalist großer deutscher Tageszeitungen haben sich mit der Frage ” Streetphotography in Deutschland am Ende? ” empört. Nach damaliger Kenntnislage auch zu Recht, wie ich meine.

Der neue Urteilsspruch

Jetzt hat aber das Landesgericht Berlin ein Urteil gesprochen und die Rechtmäßigkeit der Abmahnung bestätigt. Jedoch nicht die Schmerzensgeldforderung der Klägerin. Eine Berufung wies das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung zurück.
In der Begründung berufen sich die Richter wie schon die Vorinstanz in erster Linie darauf, dass das Bild der Klägerin nicht im Rahmen einer klassischen Fotoausstellung gezeigt wurde, sondern “auf einer großformatigen Stelltafel am Rande einer der verkehrsreichsten Straßen von Berlin”. Die Abgebildete sei dadurch “als Blickfang einer breiten Masse ausgesetzt” gewesen und nicht nur der Betrachtung “kunstinteressierter Besucher”.

Es ergibt sich ein neues Bild

Dies ergibt nun ein völlig anderes Bild der Sachlage. Es geht nämlich nicht um die Streetphotography in Deutschland als Ausdruck künstlerischen Wirkens, sondern um die Blossstellung einer Personin ihrem vertrauten Umfeld, indem sie großformatig auf einem Werbeplakat zur Fotoausstellung “a to b” zu sehen war. Unter diesem Umstand wird nun auch die Schmerzensgeldforderung der Klägerin klar. Es muss ihr so vorgekommen sein als sei sie an den Pranger gestellt worden nur weil sie zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort war.
Also um es mal auf mich zu beziehen. Ich habe wirklich nichts dagegen wenn man mich in einem und sei auch ein kritisches Street ablichtet und es dann der Öffentlichkeit präsentiert, in welchem Medium auch immer. Ich fasse es so auf, dass ich in dem Fall Model für die Aussage des Bildes bin, ohne Bezug auf meine Person. Würde dieses Bild aber in meinem kleinen Ort, wo mich jeder kennt, an jeder zweiten Laterne großformatig und mit kritischem Hintergrund zu sehen sein, wäre ich schon sehr pickiert wenn man mich nicht verher gefragt hätte. Der Grund ist, dass meine Person “ich” nun bloss gestellt ist, da mich ja hier jeder kennt.

Der Unterschied

Dieser feine Unterschied hätte einem Fotografen wie Espen Eichhöfer und seiner Argentur von vornherein klar sein müssen. Hier ist tatsächlich die Verantwortung des Fotografen gegenüber seinen Mitmenschen gefragt. Er und vermutlich besonders sein Anwalt sehen das ganz gar nicht so. Nach seiner Einschätzung habe das Gericht die Bedeutung der Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt, indem es unter anderem den Ausstellungsort im öffentlichen Raum als maßgebliche Begründung für die angenommene Rechtsverletzung herangezogen hat.  Sie wollen vor dem Bundesverfassungsgericht in Berufung gehen.

Meine Meinung

Ich würde Espen Eichhöfer nach Kenntnis dieser Sachlage dazu raten es mit der Abmahnung auf sich beruhen zu lassen.  Denn das Bundesverfassungsgericht prüft die gesetzliche Grundlage des Urteils und nicht den speziellen Fall auf seine Rechtmäßigkeit. Das heißt es kann durchaus passieren, dass das Gericht Nachbesserung in der ohnehin zwielichten Gesetzeslage verlangt. Wenn ich mir nun unsere oprtunistischen Politiker anschaue, die in dem Fall zuständig wären, kann ich mir gut vorstellen, dass der Schuss nach hinten los geht, und zwar für alle Streetphotographen und die Eingangsfrage hätte sich erledigt.
Ich erinnere bloss daran, dass es verboten ist entblössende Bilder von auch anonymen Personen zur Schau zu stellen. Eine Fotoreportage über das Treiben am Ballermann ist seither für mich gestorben.

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